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DI 1998 031

Regierungsrat — DI 1998 031

Zg Regierungsrat · 1998-10-23 · Deutsch ZG

Art. 4 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42). – Zwingende Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, sämtliche Austrittsleistungen samt Verzugszins spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles gemäss Mitteilung der Destinatäre oder – bei fehlender Mitteilung – nach Massgabe des Gesetzes zu erbingen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

V. Soziale Sicherheit

Berufliche Vorsorge

Art. 89bis Abs. 6 ZGB. – Ausdehnung der Anwendbarkeit bestimmter BVG-Vor-

schriften auf sämtliche Personalfürsorgestiftungen, d.h. auch auf nichtregi-

strierte

Aus den Erwägungen:

Durch die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Aenderung von Art.89bis

Abs. 6 ZGB unterstehen nun sämtliche Personalfürsorgestiftungen den Vor-

schriften von Art. 71 BVG über die Vermögensverwaltung und damit Art. 47

bis 60 BVV2 betreffend Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie

Anlage des Vermögens.

Demnach darf das Vermögen, soweit es zur Deckung der laufenden Ren-

ten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden. Der

Stiftungsrat wird aufgefordert, eine Umschichtung der Vermögensanlage

vorzunehmen oder das Guthaben gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend

sicherzustellen. Gleichzeitig wird der Stiftungsrat aufgefordert, das

Deckungskapital gemäss Berechnungen des Experten künftig in der Jahres-

rechnung separat auszuweisen.

(Direktion des Innern, Abteilung berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,

26. Mai 1998)

Art. 4 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom

17. Dezember 1993 (SR 831.42). – Zwingende Pflicht der Vorsorgeeinrich-

tung, sämtliche Austrittsleistungen samt Verzugszins spätestens zwei Jahre

nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles gemäss Mitteilung der Destinatäre

oder – bei fehlender Mitteilung – nach Massgabe des Gesetzes zu erbingen

Aus den Erwägungen:

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung pro 1996 stellt die

Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Freizügigkeitsleistungen (Austrittsleistun-

gen) ausgetretener Destinatäre fest, dass diese aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und

2 FZG spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall samt Verzugszins zu

erbringen sind. Der Stiftungsrat wird deshalb aufgefordert, dieser Pflicht nach-

zukommen. Der entsprechende Nachweis ist der Aufsichtsbehörde spätestens

mit der Einreichung der Jahresrechnung pro 1998 zu erbringen.

(Direktion des Innern, Abteilung berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,

23. Oktober 1998)

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